So weit muss es nicht kommen
Viele Menschen geraten aus sehr unterschiedlichen Gründen in die Überschuldung. Dabei steigt die Zahl der jungen Menschen stetig an. Ratenzahlungen können nicht mehr geleistet, der Kredit nicht weiter abbezahlt werden. Für die Zahlung der laufenden Kosten, wie Miete, Strom und Heizung wird es immer enger. Aus dem Empfinden der Bedrängnis heraus werden Briefe nicht mehr geöffnet.
Die Schuldenspirale dreht sich unaufhörlich weiter. So weit muss es aber nicht kommen.
Es gehört sicher Mut dazu, sich in solch einer Situation jemandem anzuvertrauen, denn Überschuldung ist für die meisten betroffenen Menschen ein Tabuthema. Wir wollen dazu ermutigen, fachliche Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wir sind eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 305 Insolvenzordnung.
Wir führen den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern durch und erstellen gemeinsam mit dem Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner wird nach Ablauf von 6 Jahren nach Eröffnung des Verfahrens von seinen Schulden befreit, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und er seine Pflichten erfüllt. Somit ist die Chance auf einen Neuanfang gegeben.
Info- und Gruppenveranstaltungen für Betriebe und Institutionen
Wir bieten nach vorheriger Absprache auch Info- u. Gruppenveranstaltungen für Betriebe und andere Institutionen an. Ebenfalls ist eine Onlineberatung möglich. In Ausnahmefällen suchen wir Sie auch zuhause auf.
Als anerkannte Beratungsstelle gem. § 305 Inso stellen wir Ihnen ab den 01.07.2010 eine Bescheinigung für die Eröffnung eines P-Kontos aus.
Schuldnerberatung
- Ermittlung des Schuldenstandes
- Forderungsüberprüfung
- Überprüfung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden
- Haushalts- und Budgetberatung
- Krisenintervention
- Regulierungsverhandlung mit Gläubigern
- Abwicklung des Zahlungsverkehres
Insolvenzberatung
- Forderungsüberprüfung
- Erstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes gem. § 305 InsO
- Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches als geeignete Stelle i.S. des Gesetzes
- Erstellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Nachgehende Betreuung während des gesamten Verfahrens